Breadcrumbs

Inanspruchnahme bei Rufbereitschaft (§ 8 Abs. 5 TV-L/TV-ÖD)

Sobald im Dienstplan eine Rufbereitschaftsfunktion (so gekennzeichnet im Funktionenstamm) hinterlegt wird, erscheinen zwei neue Buttons.

Der eine Button fügt der Rufbereitschaft eine Zeile hinzu, in die man die Dauer eines während der Rufbereitschaft geführten Telefongespräches eingeben kann.

War der Bedienstete außerhalb des Aufenthaltsortes (z.B. JVA, Krankenhausbewachung), so kann dies mit Hilfe des Buttons dokumentiert werden. Dabei muss zuerst die Frage, ob sich der Einsatz direkt an die reguläre Arbeitszeit anschließt oder ihr unmittelbar voraus geht, beantwortet werden. Wird diese Frage mit “nein” beantwortet, müssen zu den Funktionszeiten auch die Wegezeiten eingegeben werden.


image-20240823-083607.png


🔍

Beispiel

Die Rufbereitschaft (VvDTag) wird durch ein Telefongespräch von 06:00 Uhr bis 06:30 Uhr unterbrochen, daraufhin entscheidet der Mitarbeitende, in die Justizvollzugsanstalt zu kommen.

Dazu benötigt er eine “Wegezeit“ von 15 Minuten. Er verrichtet seine Arbeitszeit während der Rufbereitschaft (ArbRB) von 06:45 Uhr bis 07:15 Uhr.

Im Anschluss benötigt der Mitarbeitende wieder “Wegezeit“, um nach Hause zu fahren. Der Mitarbeitende verbringt den Rest der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort.

Die IST-Stunden sind 0, weil sämtliche Stunden aus Rufbereitschaften direkt an die Besoldungsstelle übermittelt und von dort ausgezahlt werden. Diese Stunden erscheinen daher nicht im Stundenkonto des GisboTimers.


DUZ gibt es nur bei Bereitschaft, und dort in vollem Umfang, also für den gesamten Zeitraum der Bereitschaft, unabhängig davon, wie viele Stunden dem Bediensteten für diesen Zeitraum angerechnet werden.


Bitte prüfen Sie Ihre behördenspezifische Regelungen auf Abweichungen